Das OLG Schleswig hat entschieden, dass das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz gegen § 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) verstößt und eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Werde ein Wohnmobil zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, stelle dies kein verkehrsbezogenes Verhalten dar und unterfalle deshalb nicht dem Straßenverkehrsrecht, sondern dem Naturschutzgesetz, so das Oberlandesgericht.
Die Betroffene wollte mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in Sankt Peter-Ording verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte die Betroffene das von ihr geführte Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Personenkraftwagen zugelassen ist, und übernachtete dort.
Das AG Husum verurteilte die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LNatSchG zu einer Geldbuße von 100 Euro. Hiergegen wandte sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meint, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrsrecht und sei vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden. Deshalb stehe dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zu, so dass § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfassungswidrig sei.
Das OLG Schleswig hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die zulässige Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Betroffene habe eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG begangen, als sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete. Die Übernachtung habe nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen gedient, denn sie habe nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort stattgefunden. Vielmehr habe die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht gehabt. Die Übernachtung sei als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen erfolgt. Dieses Verhalten sei nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stelle eine unzulässige Sondernutzung dar.
Die erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift greifen nicht durch. Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 6 StVG und § 12 StVO betreffen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 LNatSchG aber gerade nicht. Die Vorschrift verbietet nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher dient die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Vielmehr soll sie Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und dient damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liegt deshalb nicht vor.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 7/2020 v. 07.07.2020