A1-Dokument für Geschäftsreisen ins Ausland

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass seit Anfang 2019 verstärkt Kontrollen über die Mitführung der A1-Bescheinigungen in EU Mitgliedsstaaten, in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Lichtenstein und Norwegen) und in der Schweiz durchgeführt werden.

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass der Erwerbstätige den Sozialversicherungsvorschriften seines Heimatlandes unterliegt und nicht des Staates, in dem er sich während seiner Auslandsaktivität aufhält. Dies verhindert eine Doppelversicherung und eine Doppelzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige.

Bitte entsenden Sie keinen Ihrer Mitarbeiter bzw. treten Sie keinen Auslandseinsatz an ohne das A1 Dokument im Original mitzuführen. Aufgrund dieser Mitführungspflicht, muss die Bescheinigung vor jedem anstehenden Auslandeinsatz beschafft werden (auch für Messen und Kongresse). Die Krankenkassen haben gesetzlich drei Arbeitstage Zeit, um die Bescheinigung auszustellen.

Im Falle einer Kontrolle ohne nachweisliche Bescheinigung, kann es zu Bußgeldern und Sanktionen von bis zu 10.000,00 Euro, die sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Arbeitnehmer verhängt werden können, kommen. Des Weiteren können Sie bei einem Arbeitsunfall im Ausland, Leistungen der Berufsgenossenschaft nur im Falle der Vorlage der A1-Bescheinigung erwarten.

Vor jeder Auslandsreise in die EU/EWR Staat bzw. Schweiz muss eine A1-Bescheinigung neu beantragt werden. Es sei denn der Mitarbeiter /Selbständige befindet sich regelmäßig mindestens 1 Tag im Monat oder mindestens 5 Tage im Quartal in einem anderen EU/EWR Staat bzw. Schweiz und arbeitet dort für seinen deutschen Arbeitgeber (sog. regelmäßige Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten), dann gilt die Bescheinigung auch länger.

Sie haben die Möglichkeit über Systeme wie sv-net die A 1-Bescheinigung selbst auszustellen und zu überwachen.

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Kontakt

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